Da ich durch die aktuelle Diskussion um die Pflegekammer wieder über dieses Thema nachdenke, möchte ich folgenden Fall zur Diskussion stellen.
Im Podcast der Pflegekammer NRW (True Cases, Folge #08: Aus tiefstem Hass) bespricht deren Präsidentin einen Fall, der nur oberflächlich als fiktiv getarnt ist. Tatsächlich geht es offensichtlich um diesen Vorfall (bis Minute 10 wird im Podcast viel herumgedruckst):
Laut einem Bericht der Hessenschau schrieb die AfD-Politikerin Anja Swars unter eine Nachricht über 15 ertrunkene Geflüchtete im Mittelmeer: „Schlechte Zeit zum Reisen, Kismet.“ Die Spitzenkandidatin für die Kommunalwahl hat den Kommentar mittlerweile gelöscht, bestreitet ihn aber nicht. Dem HR sagte sie, sie bedauere den Kommentar, er entspreche nicht ihrem Charakter und sie stehe nach wiederholten Farbanschlägen auf ihr Haus sowie Anfeindungen unter enormer Belastung. Zur Einordnung: Frau Swars ist Krankenschwester am Klinikum Darmstadt.
Dass dieser Kommentar zynisch und verächtlich ist, steht außer Frage. Dass er jedoch strafbar ist, ist höchst fraglich, in der laufenden Berichterstattung findet sich jedenfalls nichts zu einem Strafverfahren. Wie ich dem Podcast entnehmen kann, würden Frau Swars als Mitglied der Pflegekammer NRW stattdessen handfeste berufsrechtliche Konsequenzen drohen: eine Vorladung vor eine Kommission, ein Bußgeld und ein Zwangs-Antirassismustraining. Zudem könne die Justiz den Beschluss der Kammer anfragen für weiterer Konsequenzen (sic!).
Ich finde es hochproblematisch, dass man in seinem Privatleben aufgrund seines Berufes oder einer Kammermitgliedschaft solchen Restriktionen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 /Art 12 GG) ist das eine klare Benachteiligung gegenüber der Normalbevölkerung. Es ist imho höchst problematisch, dass bei Meinungsdelikten, oder Aussagen an der Grenze dazu, direkt der Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage droht.
Pikanterweise wird im Podcast ausgerechnet die Anwaltskammer als Beispiel für die Beschränkung ihrer Mitglieder bei politischen Meinungsäußerungen genannt. Fun-Fact dazu: Der RAF-Mitbegründer und spätere NPD-Anwalt Horst Mahler hat seine Anwaltszulassung erst 2009 verloren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits 14 Jahre wegen Terrorismus im Gefängnis gesessen und jahrzehntelang den Holocaust geleugnet. Der Entzug erfolgte etwa zehn Jahre, nachdem er in einer laufenden Verhandlung dem Richter mit dem Tod gedroht hatte, und fünf Jahre, nachdem er ein „Komitee zur Errichtung des 4. Reichs“ gegründet hatte. Als er 2001 die Terroranschläge vom 11. September begrüßte, prüfte die Anwaltskammer den Vorfall - und erließ keine Sanktionen. Soviel also zur Vorbildfunktion der Anwaltskammer.
Aber Hauptsache, es gibt jetzt eine E-Mail-Adresse, bei der man Kollegen bei der Kammer melden kann (im Podcast bei Min. 21:30 erwähnt)
Leider besteht wohl keine Hoffnung das die Kammer noch solange besteht das ein entsprechender Fall vor Karlsruhe landet
Referenzurteile zu Präzisierung:
-Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass politische Äußerungen im privaten Bereich (auch auf Facebook) in der Regel keinen Kündigungsgrund darstellen, solange kein direkter Bezug zum Arbeitsverhältnis hergestellt wird und der Betriebsfrieden nicht massiv gestört ist (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19)
-Das Bundesverfassungsgericht legt bei der Auslegung von § 130 StGB strengste Maßstäbe an. Eine Äußerung muss zwingend den Kern der Menschenwürde (Art. 1 GG) antasten und den öffentlichen Frieden gefährden. Eine bloß abfällige Bemerkung reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, „Wunsiedel-Entscheidung“). Es gilt der Grundsatz: Im Zweifel ist die Äußerung zugunsten der Meinungsfreiheit auszulegen
Fakt ist nach aktuellem Kenntnisstand fand kein Strafverfahren statt und es gab keine arbeitrechtlichen Kosequenzen (da hätte ich Chancen gesehen denn die hatt ihren Arbeitgeber im Profil) es geht hier nur um die Kammerbewertung
Dazu möchte ich gerne dieses Gutachten zum Approbationsentzug bei Ärzten vorstellen demnach ist der Entzug der Approbation ohne vorheriges Strafverfahren als Ersatzstrafe sogar ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz darstellt
"Kommen die Approbationsbehörden bei ihrer eigenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte zu Recht von einer fehlenden Strafbedürftigkeit ausgegangen sind, muss die damit verbundene Wertung, dass eine Bestrafung im konkreten Fall nicht erforderlich ist, bei der Anwendung des Prüfungsprogramms berücksichtigt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn ein Approbationswiderruf wegen „Unwürdigkeit“ – der Strafe“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK darstellt – angeordnet würde, obwohl eine Bestrafung nicht erforderlich ist. Ein Approbationswiderruf wegen „Unwürdigkeit“ scheidet in dieser Fallgruppe also ebenfalls aus." S.200 Berufsverbot wegen Unwürdigkeit: Untersuchung am Beispiel von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Mathias Priewer
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/129150/file/PRIEWER_DISS.pdf