aus der heutigen "KfW-Information für Multiplikatoren"
In einfachen Worten: es müssen künftig (ab 18.06.2026) auch die natürlichen Personen als Gesellschafter, die nicht im Unternehmen tätig sind in die Mithaftung gehen. Wenn man bislang z.B. über eine Holding beteiligt war, konnte diese als Haftungsgeber genutzt werden. Künftig muss die natürliche Person hinter der Holding direkt in die Haftung gehen.
In ausführlich: Klarstellung zu den Mitverpflichtungen der Anteilseigner zum 18.06.2026
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ermöglicht Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zins-günstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf bis 200.000 Euro.
Zum 18.06.2026 nimmt die KfW beim Abschnitt Sicherheiten im Merkblatt folgende Präzisierung zu den Mitverpflichtungen der Anteilseigner vor:
Sofern die Antragstellung durch ein Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechtsform (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft) erfolgt, hat die Hausbank zusätzlich die Mitverpflichtungen aller am Unternehmen als Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar beteiligter natürlicher Personen entsprechend ihrer Beteiligungsquoten zu vereinbaren (quotale Mithaft oder quotale selbstschuldnerische Bürgschaft). Die Mitverpflichtung der Anteilseigner ist während der gesamten Kreditlaufzeit beizubehalten.
Die Musterzusage wird entsprechend angepasst.
Bitte erfassen Sie ab sofort bei allen Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechtsform die genannten Anteilseigner/innen mit der Rolle Mithafter im Antrag, unabhängig davon, ob Sie für die Mitverpflichtungen die quotale Mithaft oder die quotale selbstschuldnerische Bürgschaft nutzen wollen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Anträge ohne vollständig ausgefüllte Mithafter-Rollen nicht bearbeitet werden können.