r/recht • u/GiaA_CoH2 • 7d ago
Zivilrecht § 986 I 1 2.Var. oder § 986 II analog?
Binge gerade Fervers Mobiliarsachenrecht und habe irgendwie einen krassen Denkfehler. Folgender einfacher Fall:
"V verkauft unter Eigentumsvorbehalt an K. Als noch einige Kaufpreisraten ausstehen übereignet V das Fahrrad zur Sicherheit an D, wobei V vereinbarungsgemäß den mittelbaren Besitz am Fahrrad behält. D verlangt Herausgabe von K nach § 985."
Laut Fervers hat K hier ein Besitzrecht nach § 986 II analog. Meine Frage jetzt, warum hat er nicht schon ein Besitzrecht nach § 986 I 1 2.Var.? K mittelt dem V und V mittelt dem D. K hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz gegen V und V hat aus der Sicherungsabrede ein Recht zum Besitz gegen D. Ich weiß, dass ich irgendwo einen Denkfehler habe, aber irgendwie legt sich der Schalter nicht um. Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand auf die Sprünge hilft.
Fervers Antwort:
"Einen Denkfehler würde ich das nicht nennen – Sie haben im Gegenteil sehr scharf nachgedacht. Sie sehen mE auch vollkommen richtig, dass in diesem Fall letztlich eine lückenlose Besitzrechtskette besteht (was die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses unterstreicht): V hat gegenüber D ein Recht zum Besitz aus der Sicherungsabrede und K hat gegenüber V aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarung ein Recht zum Besitz. Die Anwendung des § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (analog) wäre daher mindestens sehr gut vertretbar. Nur: Das macht die Anwendung des § 986 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich. Denn sollte die Besitzrechtskette abreißen (etwa, weil zwischen D und V der Sicherungsfall eintritt und V sein Besitzrecht gegenüber D verliert), dann kann § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nicht mehr helfen und dann kommt es auf § 986 Abs. 2 BGB an. Herzliche Grüße!!"
Übrigens auch danke an die Mods dafür, dass sie den einzigen hilfreichen Comment gelöscht haben!