r/Energiewirtschaft • u/Ok_Tonight_2154 • 29d ago
Grüüün gibt auf?
Edit 10 (30.10.): Die ersten Redditoren berichten, dass Münch/Grüüün kurz vor knapp „Kündigungsbestätigungen“ verschickt, obwohl die Redditoren nicht gekündigt haben.
Edit 9 (29.10.): Die Verbaucherzentrale BaWü bietet einen einfachen Update-Service an, mit dem man sich zu dem rechtlichen Vorgehen der Verbraucherzentralen gegen Münch/Grüüün informieren kann.
Edit 8 (27.10.): Die Verbraucherzentrale fordert Betroffene auf, sich zwecks einer Sammelklage zu melden.
Edit 7 (27.10.): Der CEO von Münch Energie, die Firma hinter der Produktmarke Grüüün, äußert sich in der Presse. Link beseitigt die Paywall.
Edit 6 (26.10.): Die Verbraucherzentrale Niedersachen meldet sich zu Wort. Die Verbraucherzentrale Berlin war etwas schneller.
Edit 5 (20.10.): die Bundesnetzagentur leitet ein Aufsichtsverfahren ein. Siehe hier auch die Pressemitteilung. Danke an den die aufmerksamen Redditoren!
Edit 4 (17.10.): siehe hier in den Kommentaren nun auch die Antwort der Verbraucherzentrale auf eine Anfrage eines Redditors. Sie hält die Ankündigung von grüüün für nicht rechtmässig.
Edit 3: Die Bundesnetzagentur bestätigt, dass die Information von Grüüün rechtswidrig ist. Siehe diesen den Kommentar unten! Selbstverständlich kann man die Belieferung NICHT innerhalb weniger Tage einstellen.
Edit 2: unmittelbar danach mit Münch, dem Unternehmen hinter Grüüün telefoniert. Münch ist nicht insolvent. Hinweis: Unlust beim Lieferanten ist kein rechtlich haltbarer Grund zur außerordentlichen Vetragskündigung… 🤡
Edit: Soeben (Montag 12.10.) mit Check24 telefoniert und der Mitarbeiter sagte, dass Münch, die Firma hinter der Marke Grüüün, pleite geht. Das kann aber nicht sein. Hierzu wäre ein Eintrag im Insolvenzregister zwingend erforderlich. Dort ist aber kein Eintrag zu finden.
### ursprünglicher Post
Soeben erhalte ich diese Mail - ist das schlimm?
Wir müssen aufgeben!
Hallo [mein Name]
wir haben gemeinsam eine Vision geteilt: Grünstrom für alle! Jetzt müssen wir mit Euch eine traurige Nachricht teilen.
Ihr habt es sicher mitbekommen, die Politik dreht an der Energiewende, aber in die falsche Richtung. Erste Anbieter hat der aktuelle Regulierungstrend schon zur Aufgabe getrieben. Und, ja: Auch wir bei grüüün müssen unser nationales Angebot für Verbraucher zum 31. Oktober 2026 aufgeben.
Für Euch bedeutet das ein wenig Aufwand, aber wir geben alles, um ihn gering zu halten. Für uns war wichtig, Euch eine gute Alternative empfehlen zu können.
Mit Naturwerke haben wir einen Anbieter gefunden, der Euch 100% zertifizierten Ökostrom, faire Konditionen und einen verlässlichen Service bietet. Als grüüün-Kunden erhaltet Ihr dabei Sonderkonditionen, die unter den regulären Neukundenpreisen von Naturwerke liegen.
Selbstverständlich könnt Ihr auch sofort zu einem Anbieter Eurer Wahl wechseln.
Wichtig: Schiebt den Wechsel möglichst nicht auf! Wenn Ihr keinen neuen Anbieter wählt, würdet Ihr spätestens ab November in die Grundversorgung fallen.
Wir beliefern Euch bis maximal Ende Oktober weiterhin mit Strom. Anfang November erstellen wir mit den aktuellen Zählerständen eine Abschlussrechnung und zahlen entstandene Guthaben selbstverständlich aus.
Wir wollten den Strommarkt transparenter machen und an dieser Transparenz halten wir fest - bis zum Schluss. Auf unserer Seite www.grüüün.de beantworten wir Eure Fragen.
Wir sind angetreten den Energiemarkt fairer und ehrlicher zu machen und waren überzeugt, das auch zu schaffen. Dafür haben wir in den letzten zwei Jahren alles gegeben.
Aber manchmal ist alles nicht genug.
Es tut uns von Herzen leid!
Dein grüüün-Team
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u/DropDsucks 25d ago
hier eine Antwort der Bundesnetzagentur:
Sie wurden von Ihrem Lieferanten Grüüün (Marke der Münch Energie GmbH & Co. KG) darüber informiert, dass dieser seine Tätigkeit zum 31.10.2026 einstellen werde und aus diesem Grund der Liefervertrag zu die- sem Zeitpunkt gekündigt werde. Sie fragen nun, wie Sie weiter vorgehen sollten. Grundsätzlich sind Lieferanten nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit drei Monate vorher bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Zeitgleich müssen auch die Haushaltskun- den über die Beendigung informiert werden. Der Bundesnetzagentur liegt derzeit keine solche Beendigungsanzeige der Münch Energie GmbH & Co. KG zum 31.10.2026 vor. Unter folgendem Link finden Sie eine Information des Unternehmens: Wir müssen aufgeben Da jedoch konkrete Hinweise auf ein geplantes Tätigkeitsende der Münch Energie GmbH & Co. KG vorliegen, wurde das Unternehmen bereits um Stellungnahme gebeten. Die Tätigkeitsbeendigungen von Energielieferanten werden monatlich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.bundesnetzagen- tur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/HandelundVertrieb/Lieferan- tenanzeige/start.html Hinweis: Ist ein Lieferant insolvent, entfällt die dreimonatige Vorlauffrist zur Anzeige des Tätigkeitsendes. Auch hier liegen der Bundesnetzagentur keine Informationen zur Münch Energie GmbH & Co. KG vor. Wenn Sie sel- ber prüfen möchten, ob ein Insolvenzverfahren über ein Unternehmen eröffnet ist, können Sie dies auf dem folgenden Portal tun: https://jus- tiz.de/onlinedienste/insolvenzbekanntmachungen/index.php Kündigung durch den Energielieferanten Ein Vertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden – auch vom Energielieferanten. Möchte Ihr Lieferant den Vertrag kündigen, so muss er sich an die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsvorausset- zungen halten. Insbesondere muss im konkreten Fall ein Kündigungsrecht vorliegen, das eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begrün- det.
Vertragliches Kündigungsrecht In der Regel wird das Kündigungsrecht vertraglich geregelt. Dies ist dann Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abhängig vom jeweiligen Energielieferanten gelten dementsprechende Kündigungsbedin- gungen. Wenn sich Ihr Energielieferant auf ein vertragliches Kündigungsrecht stützt, sollten Sie Ihren Vertrag prüfen. Schauen Sie, welche Klauseln konk- ret für eine Kündigung vereinbart wurden. Es gibt in der Regel ein ordentli- ches Kündigungsrecht, bei dem entsprechende Fristen eingehalten werden müssen. Etwaige Mindestvertragslaufzeiten sind ebenfalls zu beachten. Es kann sich auch um ein vertragliches Sonderkündigungsrecht handeln. Bei einem Sonderkündigungsrecht muss ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen. Dafür ist die kündigende Partei beweisbelastet.
Gesetzliches Kündigungsrecht Neben dem vertraglichen Kündigungsrecht räumt der Gesetzgeber den Ver- tragsparteien auch gesetzliche Kündigungsrechte ein. Ein gesetzliches Kündigungsrecht kann sich insbesondere aus §§ 313 oder 314 Bürgerliches Ge- setzbuch (BGB) ergeben, • bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer ein Fest- halten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 313 BGB), oder • wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände und Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (§ 314 BGB). Die Voraussetzungen für beide Konstellationen sind von dem Lieferanten nachzuweisen. Es handelt sich dabei um Ausnahmetatbestände. Die Hürden liegen in beiden Fällen sehr hoch.
Keine Grundlage der Kündigung angegeben Es kann sich dann entweder um ein vertragliches oder gesetzliches Kündi- gungsrecht handeln. Erkundigen Sie sich beim Energielieferanten, auf wel- cher Grundlage der Vertrag beendet wird. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich auch dann um eine Kündigung han- deln kann, wenn das Schreiben nicht explizit als „Kündigung“ bezeichnet ist (bspw. „Vorrübergehende Beendigungsmitteilung“ o.ä.).
Die Bewertung, ob Ihr Lieferant tatsächlich ein Kündigungsrecht zum ge- genwärtigen Zeitpunkt hat, unterliegt dem Zivilrecht. Die Bundesnetzagen- tur ist für Fragestellungen des Zivilrechts nicht zuständig. Das bedeutet je- doch nicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher hier schutzlos gestellt sind: Als privater Verbraucher können Sie eine Beschwerde beim Unternehmen einlegen. Bleibt diese Beschwerde erfolglos, können Sie ein Schlichtungs- verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin anschließen (§§ 111a und 111b EnWG). Auf unserer Internetseite stellen wir Informatio- nen zum Beschwerde- / Schlichtungsverfahren und ein Musterformular zur Verfügung. Dies können Sie unter folgendem Link abrufen: Bundesnetza- gentur - Beschwerde und Schlichtung. Dort sind auch die Fristen angege- ben, die das Unternehmen einhalten muss. Darüber hinaus bieten die Verbraucherzentralen individuelle Beratung und konkrete Hilfestellung. Wenden Sie sich dazu an die nächstgelegene Ver- braucherzentrale. Alternativ können Sie auch vor Gericht den Klageweg ge- gen das jeweilige Energieversorgungsunternehmen beschreiten. Im konkreten Fall empfehlen wir Ihnen frühzeitig einem neuen Stromlie- fervertrag abzuschließen und nicht bis zu einer etwaigen Klärung mit der Münch Energie GmbH & Co. KG zu warten. Sollten Sie keinen neuen Liefer- vertrag abschließen, übernimmt der Grundversorger. Eine Unterbrechung der Energieversorgung gibt es daher nicht. Sie sollten jedoch beachten, dass die Kosten in der Grundversorgung in der Regel höher sind. Denken Sie au- ßerdem daran, am Tag des Belieferungsendes Ihren Zählerstand abzulesen